Die Satzung des Samuels Dance e.V.


§ 1 Verein 

Der Verein wurde unter dem Namen „Samuels Dance“ gegründet und wird unter diesem geführt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der erfolgreichen Eintragung in das Register, wird er den Zusatz e.V. tragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 2 Vereinszweck 

Zweck ist die Ausübung, die Pflege und die Förderung sportlicher Aktivitäten und Leistungen durch die Mitglieder des Vereins, sowie Förderung von Jugendlichen durch Heranführung an den Sport, insbesondere den Tanzsport. Dies beinhaltet auch die Durchführung sportlicher Veranstaltungen. Zu diesem Zwecke unterhält und errichtet der Verein Sportstätten. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen. 


§ 3 Gemeinnützigkeit 

Abs1.
Der Verein „Samuels Dance“ verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Abs2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Abs3.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 4 Organe des Vereins 

(1) Vorstand
(2) Mitgliederversammlung
(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben, kann der Vorstand Ad-hoc eine Kommission für spezielle Unterfunktion mit einer Dauer bis zur Beendigung dieser Aufgaben bilden und bestimmen.


§ 5 Mitglieder / Mitgliederversammlung 

Abs1.
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

Abs2.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung oder das Gesetz legen eine andere Mehrheit fest. 

Abs3.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. 

Abs4.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, und sind vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Abs5.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muss 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.

Abs6.
Aufgaben der Mitgliederversammlung: 

– Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
– Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.


§ 6 Vorstand 

Abs1.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:
dem ersten Vorsitzenden,
dem zweiten Vorsitzenden,
dem Pressesprecher.

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Protokolle werden vom Pressesprecher angefertigt, und sind von ihm zu unterschreiben.
 
Abs2.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. 

Abs3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 

Abs4.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Im laufenden Geschäftsjahr, zwischen der Mitgliederversammlung, trifft der Vorstand alle Entscheidungen zu allen Belangen des Vereins. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. 

Abs5.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Amtsgericht oder Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen zu beschließen und die entsprechenden Eintragungen zu veranlassen.


§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Träger der Deutschen Kinder- und Jugendstiftung
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 8 Schiedsvertrag 

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.


§ 9 Revision 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.


Berlin, der 18.01.2014